TELRI
Trans-European Language Resources Infrastructure - II

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Satzung der TELRI Association e.V.

§1 (Name Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Name des Vereins lautet: TELRI Association e.V.-

2) Er hat seinen Sitz in Mannheim und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)

1) Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Organisation einer europäischen Infrastruktur für Sprachressourcen, mit dem Schwerpunkt Mittel- und Osteuropa. Zu den Aufgaben des Vereins gehören der Aufbau und die Pflege entsprechender Kontakte mit Forschungseinrichtungen im Ausland sowie die Vermittlung, Entwicklung und Anpassung von Sprachressourcen sowie die Bereitstellung von technischer Unterstützung beim Aufbau derselben.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen der in § 3(1) genannten Tätigkeit erfolgen.

§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins) (entfällt vorerst)

Der Verein wird Mitgliedschaft beantragen in: (z.B. einem Dachverband von Vereinen/Verbänden der Sprachwissenschaft, oder ELRA, etc.)

§ 5 (Mitglieder)

1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann gegen die Aufnahme eines Mitglieds Beschwerde einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Entscheidung der MV ist endgültig.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt und Ausschluß sind schriftlich zu erklären.

4) Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinsinteressen zuwider handelt.

5) Gegen den Beschluß auf Vereinsausschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung der MV ist endgültig. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 6 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

3) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche MV einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4) Die MV ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die MV nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der MV abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 8 (Aufgaben der MV)

1) Die MV wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2) Die MV kann die Mitglieder des Vorstands abwählen Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

3) Die MV entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

4) Die MV nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die MV entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

6) Die MV hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

7) Die MV setzt einen Rechnungsprüfer ein, der Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins hat.

8) Die MV kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 9 (Vorstand)

1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der MV bedürfen. Er führt die Beschlüsse der MV aus.

4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch oder mittels E-Mail getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jede/r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann - im Innen- und Außenverhältnis - nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vetreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Verens führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den MV und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten MV mitgeteilt werden.

§ 10 (Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der MV werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in sowie dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 11 (Tarifverträge)

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarif (BAT-VKA) mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 12 (Vereinsfinanzierung)

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der Erstellung/Verarbeitung/Validierung von Sprachressourcen und verwandter Produkte sowie der Ausrichtung von Schulungen, Seminaren und Kongressen,

b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen, der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer öffentlicher Stellen.

c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der MV festgelegt wird,

d) Spenden,

e) Zuwendungen Dritter, z.B. durch Kooperation mit Verbänden der Industrie und Forschung

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Bereich der Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Venwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ljubljana, den 2. Februar 1997

© TELRI, 15.9.1999